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Regeste

Art. 307, 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem Zeugnis.
Art. 308 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf den Angeklagten, der einen Zeugen anstiftet, zu seinen Gunsten falsch auszusagen.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 307, 308 Abs. 2 StGB