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Regeste

Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldanerkennung, die von einem Vertreter des Betriebenen unterzeichnet ist.
Es verstösst auch dann nicht gegen Art. 4 BV, gestützt auf die von einem Vertreter unterzeichnete Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn keine schriftliche Vollmacht des Betriebenen vorliegt.

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Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 4 BV