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Regeste

Art. 110 Ziff. 5 und 251 StGB; Urkundenfälschung.
1. Die mittels eines Computers auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten stellen Schriften oder Zeichen im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar, obwohl sie nur mit einem technischen Hilfsmittel gelesen werden können.
2. Wer solche, zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmte oder geeignete Daten zu seinem Vorteil abändert, begeht eine Urkundenfälschung.

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 251 StGB, Art. 110 Ziff. 5 StGB