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Regeste

Art. 67 Ziff. 1 OG, Ankündigung einer Praxisänderung.
1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 67 Ziff. 1 OG (E. 2).
2. Keine Pflicht der kantonalen Instanz, ihre Praxisänderung anzukündigen, wenn die Wiederherstellung der Berufungsfrist möglich ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 67 Ziff. 1 OG