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Regeste

Als fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB, und damit als Ort für das Entmündigungsverfahren (Art. 376 Abs. 1 ZGB), fällt auch ein Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke, und zwar auch ein unfreiwilliger, in Betracht.

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 2 ZGB, Art. 376 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB