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Regeste

Art. 320 StGB; Verletzung des Amtsgeheimnisses.
1. Dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen stellen auch dann Amtsgeheimnisse dar, wenn sie materiell teilweise unrichtig sind und/oder nur Mutmassungen enthalten (E. II/1/a).
2. Wer unter Umgehung des Dienstweges einem Vorgesetzten Amtsgeheimnisse in der Annahme offenbart, dies sei für die Amtsführung des Vorgesetzten nötig, macht sich nicht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig (E. II/1/b).
Art. 20 StGB; Rechtsirrtum.
In casu bejaht, da der Täterin das Fehlen der richtigen Erkenntnis nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (E. II/3).
Art. 173 Abs. 2 BStP; Kostenauflage bei Freispruch (E. III).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 320 StGB, Art. 20 StGB, Art. 173 Abs. 2 BStP