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Regeste

Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB.
1. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung).
2. Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.

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Referenzen

Artikel: Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB, Art. 239 Ziff. 2 StGB