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Regeste

1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (E. 1).
2. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen. Waren, die dem Letztverbraucher angeboten werden, sind mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben. Diese die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen fördernde Regelung gilt sinngemäss auch für die Werbung, sofern darin Preisangaben gemacht werden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 2 StGB