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Regeste

Anspruch des Agenten auf Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR).
Der Agent verliert den Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418u Abs. 3 OR nur, falls er die Kündigung zu verantworten hat, und zwar nicht nur im Fall eines Verschuldens, sondern auch dann, wenn er den Vertrag ohne begründeten Anlass kündigt oder dem Auftraggeber begründeten Anlass zur Kündigung gibt. Dem Agenten kann unter Berücksichtigung der Umstände eine niedrigere als die in Art. 418u Abs. 2 OR vorgesehene Maximalentschädigung zugesprochen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 418u OR, Art. 418u Abs. 3 OR, Art. 418u Abs. 2 OR