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Urteilskopf

114 Ib 241


36. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. September 1988 i.S. A. gegen Flurgenossenschaft Güterstrasse Flüe, Einwohnergemeinde Giswil und Regierungsrat des Kantons Obwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Forstpolizei, Rodung für eine Waldstrasse.
Interessenabwägung nach Art. 26 Abs. 1 FPolV bei Beurteilung eines Gesuchs betreffend Rodung für eine Güterregulierungssache, hier eine Strasse. Überwiegendes Rodungsinteresse bejaht für ein Vorhaben, das in einer nur untergeordneten Verbreiterung eines heute schon vorhandenen Fussweges besteht und eine für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässliche Erschliessung herbeiführt.

Sachverhalt ab Seite 241

BGE 114 Ib 241 S. 241
Die Flurgenossenschaft Flüe beabsichtigt den Bau einer Güterstrasse von Giswil bis zur Liegenschaft Flüe. Die Gründungsversammlung fand am 4. November 1982 statt. Am 28. Mai 1985 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Statuten,
BGE 114 Ib 241 S. 242
den Plan für die Linienführung der Strasse und den Kostenvoranschlag. A. ist als Eigentümer der Parzellen Nr. 495 und 1019 Mitglied der Flurgenossenschaft.
Der Gemeinderat Giswil erteilte der Flurgenossenschaft am 4. November 1985 die Baubewilligung. Daran schloss sich ein Beschwerdeverfahren bis vor Bundesgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 1987 im Sinne der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung des damaligen Urteils führte das Bundesgericht aus, das Areal einer Waldstrasse gelte als Wald; diene die Strasse dagegen - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde - nichtforstlichen Zwecken, so bedinge deren Bau eine Rodungsbewilligung. Am Augenschein habe sich gezeigt, dass die vom Kantonsoberförster anerkannte forstliche Zweckbestimmung der in Frage stehenden Strasse nur von untergeordneter Bedeutung sei; forstlich würde ein blosser Maschinenweg zum Wald oder allenfalls etwas in den Wald hinein ausreichen. Ebenso sei der Nachweis einer - von seiten der Kantonsvertreter behaupteten - einschlägigen kantonalen Praxis, wonach für eine derartige, forstlichen Zwecken dienende Strasse keine Rodungsbewilligung erforderlich sei, nicht gelungen. Die Frage der forstlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedürfe offensichtlich noch näherer Abklärungen. Die Baubewilligung sei daher unter Vorbehalt dieser Abklärungen und einer allfällig erforderlichen Rodungsbewilligung zu erteilen.
Am 6. Januar 1988 stellte S. namens der Flurgenossenschaft Flüe das Gesuch um eine Rodung für 1450 m2 Wald auf den Parzellen Nr. 493 und Nr. 497 sowie auf dem A. gehörenden Grundstück Nr. 495 für den Bau einer Güterstrasse zur Erschliessung zweier Heimwesen und kleinerer Waldparzellen. Mit Entscheid vom 8. März 1988 erteilte der Regierungsrat die Rodungsbewilligung.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 1988 beantragt A., der Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 1988 sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung und zur Durchführung des örtlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen; evtl. sei das Gesuch abzuweisen und demzufolge die Rodung nicht zu bewilligen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.
BGE 114 Ib 241 S. 243

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. e) In der Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das Walderhaltungsinteresse von Gesetzes wegen überwiegt (nicht publ. BGE vom 3. Dezember 1986 i.S. Ligue suisse pour la protection de la nature und EDI c. Favre, S. 5 f.). Es hat bloss zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse nachgewiesen ist (Art. 26 Abs. 1 FPolV; BGE 112 Ib 200 E. 2a und BGE 108 Ib 268 f.). Im allgemeinen erfüllt das Interesse an der Landgewinnung für eine Güterregulierung diese Anforderung nicht, es sei denn, das Unternehmen werde sonst in seinem Kern verunmöglicht (vgl. BGE 114 Ib 235 E. dc; BGE 113 Ib 408 E. 4e; BGE 108 Ib 183 ff. und BGE 98 Ib 128 ff.). Es muss um eigentliche Existenzfragen gehen. Ausnahmen werden nur in geringem Ausmass zur Vornahme kleiner Korrekturen gemacht, allenfalls auch, wenn sich sonst ein Landwirtschaftsbetrieb vernünftigerweise nicht mehr aufrechterhalten liesse oder wenn damit wenigstens eine sehr beachtliche Ertragssteigerung erreicht würde und keine gewichtigen Gründe des Landschaftsschutzes entgegenstehen (s. BGE 108 Ib 184 und das erwähnte Urteil vom 3. Dezember 1986 E. 3c, ferner nicht publ. BGE vom 30. April 1986 i.S. Yvorne und Corbeyrier E. 3a, vom 22. August 1979 i.S. SBN c. Wilhelm E. 2 sowie vom 3. Oktober 1975 i.S. SBN c. Rhyner E. 4).
aa) Die von der Flurgenossenschaft vorgesehene Güterstrasse Flüe erfüllt diese Anforderungen. Es geht dabei nicht wie im Normalfall der erwähnten Rechtsprechung um die Gewinnung von Acker- oder Wiesland, sondern um eine strassenmässige Verbindung. Das Vorhaben besteht nur in einer doch untergeordneten Verbreiterung eines heute schon vorhandenen Fussweges und soll eine Erschliessung herbeiführen, wie sie für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich ist; die heutigen Erschliessungsverhältnisse über den erwähnten Fussweg oder die Fahrspur sind ungenügend. Dem Beschwerdeführer schwebt offenbar immer noch eine Erschliessung durch die Fahrspur über das Aecherli vor; diese ist aber offensichtlich ungenügend. Dagegen soll die projektierte Waldstrasse selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers nach dem Projekt des Meliorationsamtes lastwagenbefahrbar erstellt werden; auf andere Angaben etwa im Privatgutachten Grunder kommt es insoweit gar nicht an. Also wäre mit dem Werk der Erschliessungszweck erreichbar.