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Regeste

Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB).
Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 ZGB, Art. 865 und 866 ZGB