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Regeste

Fälligkeit der Lohnforderung bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrages.
Die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne wichtige Gründe beendet das Arbeitsverhältnis in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht. Die auf Art. 337c Abs. 1 und Abs. 2 OR beruhende Lohnforderung des Arbeitnehmers wird jedoch gemäss Art. 339 Abs. 1 OR sofort fällig.

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Referenzen

Artikel: Art. 337c Abs. 1 und Abs. 2 OR, Art. 339 Abs. 1 OR