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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 15 EÜR und Art. III des Protokolls betreffend die Vollziehung der am 22. Juli 1868 in Bern und in Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte).
a) Art. 15 Abs. 1 und 2 EÜR enthält Formvorschriften über die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (E. 5b).
b) Das Fehlen der nach Art. 15 Abs. 2 EÜR erforderlichen Dringlichkeit stellt keinen schweren Mangel i.S. von Art. 2 lit. d IRSG dar (E. 5c).
c) Tragweite von Art. III des Protokolls betreffend die Vollziehung der am 22. Juli 1868 in Bern und in Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte (E. 5d).
d) Die Verletzung der vom vorgenannten Protokoll an der Zusendung von Rogatorien gestellten formellen Anforderungen zieht grundsätzlich nicht die Abweisung des Rechtshilfeersuchens nach sich (E. 5d).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 15 EÜR, Art. 15 Abs. 1 und 2 EÜR, Art. 15 Abs. 2 EÜR, Art. 2 lit. d IRSG