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Regeste

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28bis Abs. 2 IVV: Härtefall.
Für den Art. 28bis IVV ist das Einkommen von Bedeutung, welches der Versicherte aufgrund der konkreten Situation (tatsächlicher Arbeitsmarkt und besondere Gegebenheiten des Versicherten) unter bestmöglicher Ausnützung seiner restlichen Arbeitskräfte erzielen kann.
Insoweit Art. 28bis Abs. 2 Satz 1 IVV auf Art. 28 Abs. 2 IVG Bezug nimmt, ist er mit dem Begriff des Härtefalls i.
S. des Art. 28 Abs. 1 IVG nicht vereinbar und daher gesetzwidrig.

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