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Regeste

Art. 139 Ziff. 1bis StGB; "andere gefährliche Waffe".
Eine Waffe ist gefährlich im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB, wenn sie bei unsachgemässer Anwendung Lungenödeme oder schwere Augenschäden bewirken kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Gefährlichkeit der Waffe bejaht bei Gas-/Schreckschussrevolvern, die mit CN-Gas enthaltenden Patronen geladen waren (E. 3e).

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Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 1bis StGB