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Regeste

Art. 91 und 92 StGB.
Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 95 StGB.
Der Richter darf nicht wegen Schwierigkeiten, die sich dem Vollzug entgegenstellen, von der Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme absehen und an ihrer Stelle eine Strafe ausfällen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 91 und 92 StGB, Art. 95 StGB