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Regeste

Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz).
Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 2 IRSG