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Regeste

Änderung des Betriebsreglementes für ein Flugfeld.
Stützt sich das Begehren um Anordnung zusätzlicher (Lärm-)Emissionsbegrenzungen auf Art. 11 Abs. 2 USG und sind die Belastungsgrenzwerte gemäss LSV Anhang 5 eingehalten, so liegen in der Regel keine "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Streite (E. 5).
Rechtsgrundlagen für die Änderung der Betriebsreglemente für Flugfelder (E. 6 und 7). Unzulässigkeit bedingter Beschwerdebegehren (E. 6c).
Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG ist auf gewinnorientierte, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien geführte Unternehmen zugeschnitten. Gehen die Emissionen von anderen Quellen aus, sind die finanziellen Konsequenzen von Begrenzungen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 8).
Prüfung der Verhältnismässigkeit zusätzlicher lärmbedingter Einschränkungen eines Segelflugbetriebes (E. 9).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK