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Regeste

Berufung. Zulässigkeit. Art. 44 lit. b OG.
Unterliegen der Berufung Massnahmen der vormundschaftlichen Behörden, die dem Inhaber der elterlichen Gewalt ohne förmlichen Entzug dieser Gewalt alle daraus fliessenden Befugnisse entziehen? Frage offen gelassen. Auf jeden Fall ist die Berufung nicht zulässig gegen eine Entscheidung, die zeitweilig jeden unmittelbaren Kontakt zwischen dem Inhaber der elterlichen Gewalt und dem ihm weggenommenen Kinde verbietet.

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Artikel: Art. 44 lit. b OG