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Regeste

Persönlichkeitsverletzung durch Presseäusserung (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Der Durchschnittsleser verbindet mit dem Begriffspaar bzw. Sammelbegriff "Neonazi- und Revisionistenszene" in erster Linie deren gemeinsames Gedankengut. Wenn die Revisionisten auch keinen (gewaltsam) nach dem Führerprinzip organisierten Staat anstreben, fussen beide Ideologien auf der gleichen Gesinnung. Wer heute die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, darf deshalb als Neonazi bezeichnet werden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1 ZGB