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Regeste

Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).
Wird Stockwerkeigentum gepfändet und beansprucht ein Dritter das Alleineigentum am Grundstück, an welchem der betriebene Schuldner laut Grundbuch (Grundprotokoll) als Stockwerkeigentümer beteiligt ist, so ist vor der Verwertung das Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Verwirkung des Rechts, der Pfändung des Stockwerkeigentums zu widersprechen? Parteirollenverteilung.

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Referenzen

Artikel: Art. 106 ff. SchKG