Regeste
Bereinigung der Zugehör einer Liegenschaft im Konkurs.
Was Zugehör ist, soll in dem mit dem Kollokationsplan aufzulegenden Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) festgelegt werden, unter Vorbehalt der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG. Hiebei unabgeklärt gebliebene Punkte sind bei der Verwertung der Liegenschaft (in dem mit den Steigerungsbedingungen aufzulegenden Lastenverzeichnis) zu bereinigen. Es ist nicht zulässig, diese Verfügungen der Konkursverwaltung erst nach Aufstellung der ihnen entsprechenden Verteilungsliste anzufechten.
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Referenzen
Artikel: Art. 125 VZG, Art. 250 SchKG