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Regeste

Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, Briefwechsel über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und AlV): freiwillige Versicherung.
Die Frist von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Briefwechsels, welche den bereits im Dienste einer internationalen Organisation tätigen Funktionären zur Stellung eines Beitrittsgesuches zur AHV/IV/EO/AlV oder auch nur zur AlV angesetzt ist, hat zwingenden Charakter und kann weder von der Verwaltung noch vom Richter erstreckt werden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG