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Regeste

Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit.
Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 25a Abs. 5 KVG