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Regeste

Rechtliche Mängel einer in Mailand von einer italienischen Firma an einen schweizerischen Kunden verkauften Maschine, die der Käufer in Genf benützen will. Wegbedingung der Gewährspflicht.
1. Der tessinische Richter wendet das ausländische Recht nicht von Amtes wegen an; im Gebiete des Vertragsrechts, wo die Anwendung fremden Rechts nicht zwingend vorgeschrieben ist, verstösst diese Praxis nicht gegen Bundesrecht (Erw. 1).
2. Rechtliche Mängel der Maschine, weil ihre elektrische Ausrüstung den Vorschriften der genferischen industriellen Betriebe nicht entspricht (Erw. 3 b).
3. Stillschweigende Wegbedingung der Gewährspflicht mit Rücksicht darauf, dass die Maschine in Italien durch eine italienische Firma ohne schweizerische Zweigniederlassungen oder Vertretungen angeboten und verkauft wurde, die nicht verpflichtet war, die genferischen Vorschriften zu kennen (Erw. 4).
4. "Gewöhnliche Aufmerksamkeit", die der Käufer anzuwenden hat (Erw. 5).
5. Die Gewährspflicht für Mängel verschafft dem Käufer nur die Wahl zwischen Wandelung und Minderung (Erw. 6).