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Regeste

Verkauf von Flugbilleten auf Kredit durch ein Reisebüro.
1. Vertretung des Luftfrachtführers durch das Reisebüro (E. 1).
2. Art. 401 OR ist auf die Kaufpreisforderung anwendbar, welche das Reisebüro als indirekter Stellvertreter des Luftfrachtführers erworben hat (E. 2).
3. Lässt sich bei Konkurs des Reisebüros die Masse den Preis des Flugbillets bezahlen, erwirbt der Luftfrachtführer, der sich auf Art. 401 OR berufen kann, eine Ersatzforderung, die gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG vorab beglichen werden muss (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 401 OR, Art. 262 Abs. 1 SchKG