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Regeste

Ausserordentliche Gebühr (Art. 11 GebTSchKG).
Die Erhebung einer ausserordentlichen Gebühr ist nur für im Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen zulässig. Art. 11 GebTSchKG kann nicht dazu dienen, die Bestimmungen des Tarifs zu korrigieren, die Gebühren festsetzen, welche nach Ansicht der Betreibungsbehörden wegen der im Spiele stehenden Beträge oder der übernommenen Verantwortung offensichtlich ungenügend sind.