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Regeste

Art. 322 Ziff. 1 StGB. Presseübertretungen.
Die Vorschrift, auf Druckschriften den Namen des Verlegers anzugeben, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass ein Verleger überhaupt vorhanden ist. Begriff des Verlegers.

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Referenzen

Artikel: Art. 322 Ziff. 1 StGB