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Regeste

1. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung italienischer Ehegatten ist anerkannt, wenn der Beklagte in der Schweiz Wohnsitz hat (Erw. 1).
2. Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils betreffend ausländische Ehegatten.
a) Die Anerkennung eines solchen Urteils in der Schweiz wirkt stets für beide Ehegatten (Erw. 2). Sie richtet sich nach Bundesrecht (Erw. 3).
b) Die Scheidung ausländischer Ehegatten, die im Heimatland eines der Ehegatten ausgesprochen wurde, wird in der Schweiz anerkannt, auch wenn das Heimatland des andern sie nicht anerkennt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die im Ausland erfolgte Scheidung schweizerischer Ehegatten anerkannt wird. Sie wird also anerkannt, wenn die Gerichte des Landes, wo die Scheidung ausgesprochen wurde, nach dem Rechte dieses Landes zuständig waren (Erw. 4).