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Regeste

Art. 71 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 1 aStGB; Beginn der Verjährung bei der Begehung mehrerer Serien von Veruntreuungen.
Kriterien nach denen mehrere strafbare Handlungen eine verjährungsrechtliche Einheit bilden; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 1b).
Wenn der Täter mehrere Serien von Veruntreuungen begangen hat, stellen die verschiedenen Veruntreuungen, die für sich je eine Serie bilden, eine verjährungsrechtliche Einheit dar, sofern sie in Verletzung einer andauernden Pflicht des Täters, das anvertraute Gut im Einklang mit den Instruktionen und zu einem bestimmten Verwendungszweck zu nutzen, verübt worden sind (E. 1d); im Gegensatz dazu bilden die verschiedenen Serien von Veruntreuungen keine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der Täter mehrere unabhängige andauernde Pflichten verletzt hat, die sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergaben, welche mit verschiedenen Personen eingegangen wurden, und die unabhängig voneinander waren (E. 1e). In einem solchen Fall beginnt die Verjährung nicht mit dem Tag, an welchem die letzte aller Veruntreuungen begangen worden ist, sondern, für jede Serie, mit dem Tag, an welchem die letzte der Veruntreuungen, die die Serie bilden, ausgeführt worden ist (E. 1f).

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Referenzen

Artikel: Art. 71 Abs. 2 StGB