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Regeste

Art. 513 Abs. 1 ZGB, Art. 13 OR.
Wird ein Erbverzichtsvertrag ohne Bedingung und ohne Gegenleistung aufgehoben, so besteht kein Grund, von den Bestimmungen über die Schriftform abzuweichen: es genügt, dass der Aufhebungsvertrag die Unterschrift derjenigen Person trägt, die durch ihn verpflichtet wird, d. h. des Erblassers.

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Referenzen

Artikel: Art. 513 Abs. 1 ZGB, Art. 13 OR