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Regeste

Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in der Schweiz.
1. Die Anwendung staatsvertraglicher Bestimmungen wird vom Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft (Erw. 2).
2. Schiedsklausel in einem Vertrag zwischen Parteien, die in verschiedenen Staaten wohnen (Erw. 3 a):
- die Bestimmung des auf eine solche Klausel anwendbaren Rechts steht grundsätzlich dem Richter zu, der berufen ist, über die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu entscheiden;
- nach der schweizerischen Rechtsprechung ist auf die Klausel das Recht des Staates anwendbar, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattgefunden hat.
3. Das Bundesgericht wendet im allgemeinen selber das nach seiner Auffassung anwendbare ausländische Recht an. Es sieht jedoch hievon ab, wenn die Gerichte des Landes, in dem der Schiedsspruch gefällt worden ist, in prozessualen Verfahren, in welchen die Parteien ihren Standpunkt gehörig vertreten konnten, angenommen haben, die Schiedsklausel sei nach dem Rechte dieses Landes gültig (Erw. 3 b).
4. Ordre public. Von einem ausländischen Berufsverband eingesetztes Schiedsgericht. Der von diesem in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbandsmitglied und einem Dritten gefällte Schiedsspruch verstösst nicht unbedingt gegen den schweizerischen ordre public; ob der Schiedsspruch vollstreckbar sei, bestimmt sich nach dem Grad der Unabhängigkeit der Schiedsrichter (Erw. 4).