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Regeste

Arbeitsvertrag. Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung ohne sein Verschulden verhindert wird. Art. 335 OR.
1. Art. 335 OR ist eine zwingende Vorschrift, lässt indes eine abweichende Vereinbarung der Parteien zu, z.B. in dem Sinne, dass im Krankheitsfalle die Zahlung von Taggeldern durch eine Versicherung vorgesehen wird; Voraussetzung ist aber, dass die vertragliche Regelung dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen sichert wie die gesetzliche (Erw. 3 lit. b).
2. Die Leistungen nach den beiden Regelungen sind unter Vornahme einer Gesamtwürdigung in jedem Einzelfall miteinander zu vergleichen (Erw. 3 lit. c).
3. Prüfung der Gleichwertigkeit bei Leistungen einer Krankengeldversicherung, welche nach dem Willen der Parteien die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ablöst (Erw. 3 lit. d).
4. Anrechnung der von der Krankenkasse geschuldeten Arbeitslosenentschädigung auf den gemäss Art. 335 OR geschuldeten Lohn; analoge Anwendung von Art. 130 KUVG, wenn die Versicherung bei einer nicht anerkannten Kasse abgeschlossen worden ist (Erw. 3 lit. d und f).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 335 OR, Art. 130 KUVG