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Urteilskopf

90 III 33


8. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Juni 1964 i.S. Schumacher

Regeste

Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG.
Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind nicht als Teil des für die Pfändung massgebenden Nettolohnes zu betrachten.

Sachverhalt ab Seite 33

BGE 90 III 33 S. 33

A.- Sachwalter Otto Schumacher betrieb Alfred Riedmann in Betreibung Nr. 4518 für eine Forderung aus Pfändungsverlustschein von Fr. 3'870.50. Das Betreibungsamt
BGE 90 III 33 S. 34
der Stadt Luzern vollzog am 7. November 1963 die Pfändung und stellte am 29. Januar 1964 dem Gläubiger die Pfändungsurkunde zu. Mangels freier Aktiven wurde die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bezeichnet. Das Existenzminimum des Schuldners Riedmann, der ausländischer Aufenthalter ist und bei der Firma Josef Meier AG arbeitet, wurde bei einem Bruttolohn von Fr. 945.-- mit Fr. 972.70 angegeben, wobei im betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf ein Steuerabzug der Arbeitgeberin von Fr. 44.- berücksichtigt wurde.

B.- Schumacher erhob am 10. Februar 1964 Beschwerde beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt als unterer Aufsichtsbehörde und verlangte u.a., der beim Notbedarf in Abzug gebrachte Steuerbetrag von monatlich Fr. 44.- sei zu streichen. In einer Vernehmlassung zur Beschwerde brachte das Betreibungsamt der Stadt Luzern am 21. Februar 1964 vor: Die Pauschalsteuer-Quote sei bei der Bestimmung des Notbedarfs wegzulassen, dafür auf der Einkommensseite in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Bruttoverdienst von Fr. 945.-- um den Betrag der Steuer zu kürzen sei. Der Amtsgerichtspräsident Luzern-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 1964 ab. Auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern (obere kantonale Aufsichtsbehörde) wies mit Urteil vom 27. April 1964 die von Schumacher weitergezogenen Beschwerdebegehren ab, soweit sie die Lohnpfändung betrafen.

C.- Schumacher rekurriert hiegegen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. 2. - Der Schuldner verdient bei der Josef Meier AG brutto Fr. 945.--. Davon sind nach der Meinung des
BGE 90 III 33 S. 35
Rekurrenten bloss Fr. 55.70 Beiträge an verschiedene Sozialversicherungskassen abzuziehen, sodass der für die Pfändung massgebende Nettolohn Fr. 889.30 betragen würde und bei einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 873.-- ein pfändbarer Lohnbetrag von Fr. 16.30 verbliebe. Diese Berechnung ist unrichtig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist als Lohn des Schuldners Riedmann der Betrag massgebend, den er wirklich ausbezahlt erhält (s.BGE 77 III 162). Dies sind aber bloss Fr. 845.30, d.h. die errechneten Fr. 889.30 abzüglich eine Pauschalsteuer von Fr. 44.- monatlich. Die Pauschalsteuer zahlt die Arbeitgeberin als Vertreterin des steuerpflichtigen Schuldners Riedmann - der ausländischer Aufenthalter in der Schweiz ist - direkt an die Steuerbehörde und entgeht damit einer allfälligen Haftbarkeit als Solidarschuldnerin. Für die Zulässigkeit des direkten Abzuges kann sich die Josef Meier AG auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 29. Dezember 1956 über die pauschale Besteuerung des Erwerbseinkommens ausländischer Aufenthalter stützen. Sollte der Rekurrent das Recht der Arbeitgeberin bestreiten, einen Teil des Lohnes des Schuldners zurückzubehalten, so hätte das Betreibungsamt nach den Regeln über die Pfändung bestrittener Guthaben vorzugehen (s.BGE 77 III 162).
Es handelt sich also nicht um die Zurechnung der Steuern zum Notbedarf, sondern um einen ohne Zutun des Schuldners von der Arbeitgeberin vorgenommenen Lohnabzug. Für die Steuerbehörde wird dadurch kein betreibungsrechtliches Privileg geschaffen; sie stützt sich auf den in der Verordnung des Regierungsrates enthaltenen besondern Rechtstitel. Eine Rechtsungleichheit zwischen Schuldnern, die ausländische Aufenthalter sind, und solchen, die als Schweizer oder Ausländer Wohnsitz in der Schweiz haben, wird durch die Berechnungsart ebenfalls nicht bewirkt. Im Gegenteil: Es wird der Grundsatz verwirklicht, dass jeder Schuldner das ihm zustehende Existenzminimum tatsächlich ausbezahlt erhalten soll und
BGE 90 III 33 S. 36
ihm nicht Lohnforderungen angerechnet werden, über die er wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 115 Abs. 2 SchKG