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Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 5bis Abs. 2, Art. 6bis Abs. 1 KUVG, Art. 13a Abs. 1 Vo II.
Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Tessin über die obligatorische Krankenversicherung vom 28. Mai 1986, wonach die Krankenkassen für die Kollektivversicherten gleich hohe Prämien zu erheben haben wie für die Einzelversicherten, ist bundesrechtswidrig.

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 5bis Abs. 2, Art. 6bis Abs. 1 KUVG