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Regeste

Entmündigung auf eigenes Begehren (Art. 372 ZGB).
1. Das Entmündigungsbegehren muss auf freiem Willensentschluss beruhen. Es ist jedoch nicht schon dann ungültig, wenn der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine Entmündigung nachsucht (E. 2).
2. Auch die Trunksucht kann ein Gebrechen im Sinne von Art. 372 ZGB darstellen (E. 3).
3. Kann der Schutzbedürftige trotz seiner Trunksucht seine Angelegenheiten gehörig besorgen, so darf er nicht gestützt auf Art. 372 ZGB entmündigt werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 372 ZGB