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Regeste

Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966.
Die Leitung eines Immobilienanlagefonds, die für ihn die Aktien einer Immobiliengesellschaft erwirbt, darf den Anlegern den Gewinn, den diese Gesellschaft in einem früheren Geschäftsjahr erzielt hat, nicht ausschütten.