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Regesto

Art. 539 cpv. 2 CC.
1. La disposizione di cui all'art. 539 cpv. 2 CC si applica tanto ai legati quanto alle istituzioni di erede.
2. Il testatore che designa come eredi "i lebbrosi" descrive in modo sufficientemente preciso la cerchia dei beneficiari.

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Referenzen

Artikel: Art. 539 cpv. 2 CC