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Regeste

Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Geburt im Ausland. Übergangsrecht. Art. 57 Abs. 3 BüG.
1. Der von einem im Ausland geborenen Schweizer abstammende, selber ebenfalls im Ausland geborene Schweizerbürger, der noch eine andere Staatsangehörigkeit besass und beim Inkrafttreten des BüG (1.1.1953) mehr als 22 Jahre alt war, verlor, sofern er die in Art. 10 BüG vorgesehene Meldung oder Erklärung nicht innerhalb eines Jahres abgab, das Schweizerbürgerrecht auch dann, wenn er die Bestimmungen des BüG damals nicht kannte; solche Unkenntnis ist kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BüG (Erw. 3).
2. Dagegen erstreckte sich dieser Verlust nicht auf seine bei Inkrafttreten des BüG noch unmündigen Kinder; für diese gilt die Verwirkungsbestimmung des Art. 10 BüG, wonach das Schweizerbürgerrecht mangels Meldung oder Erklärung mit der Vollendung des 22. Lebensjahres verloren geht (Erw. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 10 BüG, Art. 57 Abs. 3 BüG, Art. 10 Abs. 4 BüG