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Regeste

Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung.
Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV, Art. 47 UVG, Art. 28 Abs. 2 ZGB, Art. 36 BV