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Regeste

Art. 148 Abs. 1 und 3 ZGB; Scheidungsklage nach vorheriger Trennung.
Ergeht das Urteil gestützt auf Tatsachen, die seit der Trennung eingetreten sind, so kann der klagende Ehegatte die Scheidung erlangen, wenn er nachweist, dass der im Zeitpunkt der Trennung noch unschuldige Ehegatte diese Eigenschaft aufgrund seines späteren Verhaltens nicht mehr aufweist, weil dieser sich seit der Trennung eines nicht leichten Fehlers gegenüber wesentlichen ehelichen Pflichten schuldig gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Fehler für die Zerrüttung nicht kausal gewesen ist (Präzisierung der Rechtsprechung). Eine ehebrecherische Beziehung, auch wenn sie von sehr kurzer Dauer gewesen ist, ist kein leichter Fehler gegenüber der ehelichen Treuepflicht, der die Trennung unversehrt lässt. Umgekehrt kann nicht gerade gesagt werden, der in diesem Sinne schuldige Ehegatte begehe einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch, wenn er sich der Scheidung widersetzt.

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Referenzen

Artikel: Art. 148 Abs. 1 und 3 ZGB