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Regeste

Art. 148 Abs. 3 ZGB. Scheidungsklage, der ein Trennungsurteil vorangegangen ist.
Art. 148 Abs. 3 ZGB enthält eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift. Diese Bestimmung kann somit in einer Berufung an das Bundesgericht angerufen werden, und gestützt auf sie lässt sich die Rüge erheben, der Scheidungsrichter habe den im Trennungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen (Erw. 3b).

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Artikel: Art. 148 Abs. 3 ZGB