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Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Ertrag aus Verzichtsvermögen.
Mit einem Vermögen, auf das verzichtet worden ist (in casu durch die Gewährung eines Erbvorbezugs), hätte ein Ertrag erzielt werden können, der im Rahmen der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Berücksichtigung finden muss; daran ändert nichts, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die wenig oder gar keinen Ertrag abwerfen, denn der Versicherte hätte diese auch zum Verkehrswert veräussern und mit dem Verkaufserlös einen Ertrag erwirtschaften können.

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG