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Regeste

Art. 1 und 196 StGB; Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, nullum crimen sine lege, Menschenhandel, Begriff der wirksamen Einwilligung.
Zum Verhältnis Staatsvertragsrecht/nationales Recht nach Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit (E. 3b).
Bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landesrecht schliesst der Grundsatz nullum crimen sine lege die Strafbarkeit eines Verhaltens allein auf der Grundlage eines Staatsvertrages jedenfalls dann aus, wenn dieser nicht direkt anwendbar ist (E. 3b am Ende).
Der Tatbestand des Menschenhandels ist in der Regel erfüllt, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese Tätigkeit ist nicht wirksam, wenn sie, wie im beurteilten Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist (E. 4b und c; Präzisierung der Rechtsprechung).
Art. 196 StGB ist auch anwendbar auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (E. 6d; Änderung der Rechtsprechung).
Art. 196 und 305bis StGB.
Zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz. Die Finanzierung des Menschenhandels mit Vermögenswerten, die aus dem Menschenhandel selbst oder aus andern Verbrechen herrühren, ist daher nicht bloss eine durch Art. 196 StGB mitbestrafte Vortat, wenn die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen vereitelt werden soll (E. 7f).
Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG.
Wer junge Prostituierte beschäftigt, die mit einem unrechtmässig erlangten Touristenvisum in die Schweiz eingereist sind und hier verweilen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist allein wegen Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar (E. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 und 196 StGB, Art. 196 und 305bis StGB, Art. 23 Abs. 4 ANAG