Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 2, 8 und 11 sowie Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (APF); Art. 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
- Die Ausgestaltung des Verfahrens richtet sich unter Vorbehalt einschlägiger Bestimmungen, die im APF oder in den Rechtsakten, auf die dieses Bezug nimmt, enthalten sind, auf der einen und der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität auf der anderen Seite nach schweizerischem Recht.
- Die Bestimmungen des APF sind in einem sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF (1. Juni 2002) jedenfalls grundsätzlich nur anwendbar, wenn schon die Verwaltungsverfügung nach dem Inkrafttreten des APF ergangen ist (unter anderem offen gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Einspracheverfahren vorgesehen ist). Denn nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt, und nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Navigation

Neue Suche