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Regeste

Art. 22ter BV; Festsetzung von Baulinien für einen Seeuferweg.
Eigentumsverletzung, wenn der Weg an eine auf der Parzellengrenze stehende hohe Ufermauer anschliesst und vollständig auf Seeareal angelegt werden soll, womit ein Einblick auf das Grundstück ausgeschlossen ist, und die Anlage eines begleitenden Grünzuges auf der Liegenschaft nicht in Betracht kommt (E. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 22ter BV