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Regeste

Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 2 IVV.
Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung ex tunc oder ex nunc aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder Invalidenversicherungs-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers.

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV