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Regeste

Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 10.05* HVI-Anhang.
Invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen - Übernahme von Abänderungskosten; Änderung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 106 V 217 E. 4), wonach ein vorzeitiger Wagenwechsel - objektive Notwendigkeit vorausgesetzt - höchstens ein Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist Anspruch auf eine (Pro-rata-)Vergütung vermittelt (E. 4):
- Neu wird diese zeitliche Einschränkung (Fünfjahresfrist) fallengelassen mit der Folge, dass ein Anspruch auf (Pro-rata-)Kostenvergütung (irgendwann) vor Ablauf von sechs Jahren seit dem letzten Umbau entstehen kann.
- Die Sechsjahresfrist ihrerseits wird für Neuwagen beibehalten, doch ist sie mit Bezug auf Gebrauchtwagen differenziert zu handhaben. Danach kommt die Invalidenversicherung, falls sie für einen vom Versicherten angeschafften Gebrauchtwagen bereits Umbaukosten übernommen hat, für solche Kosten erneut auf, sofern der Fahrzeugwechsel frühestens nach drei Jahren (nach dem letzten Umbau) erfolgt und sofern das bisherige Fahrzeug in diesem Zeitpunkt mindestens sechs Jahre alt ist (ab erster Inverkehrsetzung). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so ist ein objektiver Nachweis für die Notwendigkeit des Wechsels zu erbringen, und es hat ein Pro-rata-Abzug zu erfolgen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 106 V 217

Artikel: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI

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