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Regeste

Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR.
Die Liberierung der Aktien ist Voraussetzung für die wertpapiermässige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (E. 5). Die Gesellschaft selbst kann den Besitzer von Inhaberaktien wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäftes nicht vom Stimmrecht ausschliessen (E. 7).
Aktivlegitimation.
Der Erfolg einer Klage wegen Verletzung des Stimmrechts hängt wie die Legitimation zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen von der Aktionärsstellung ab; in dieser Situation erübrigt sich die selbständige Prüfung der Aktivlegitimation (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 689 Abs. 4 OR