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Regeste

Seetransportversicherung.
1. Versicherungszertifikat "to whom it may concern" mit auszugsweiser Angabe der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten der schweizerischen Versicherer ("ABVT 1940"). Anwendbarkeit dieser Bedingungen. Tragweite von Art. 3 VVG (Erw. 1).
2. In den allgemeinen Bedingungen aufgestellte Regeln über
a) die Schadensfeststellung durch den Havarie-Kommissar des Versicherers, wenn Güter ausserhalb der Schweiz beschädigt ausgeladen werden; Vorschusspflicht des Anspruchsberechtigten;
b) die rechtsverbindliche Schätzung des Schadens durch unparteiische bzw. beiderseits ernannte Sachverständige (Erw. 2).
3. Verwirkung des Ersatzanspruchs gegen den Versicherer kraft vertraglicher Klausel. Gegebene Gründe: a) eigenmächtige Beauftragung eines Experten eigener Wahl durch den Anspruchsberechtigten; b) Verweigerung der Vorschussleistung an den Havarie-Kommissar (Erw. 3-8).
4. Entschuldigung nach Art. 45 VVG? (Erw. 9).
5. Rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verwirkungseinrede? (Erw. 10).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 VVG, Art. 45 VVG